Allgemeine Mietbedingungen (AGB)
Für die Vermietung von Elektro-Klein- und Nutzfahrzeugen · Version 1.0 · Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsunterlagen
Diese AGB gelten für Verträge über die zeitweise Überlassung der im Mietvertrag bezeichneten Fahrzeuge an Verbraucher und Unternehmer. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Mieter vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde, sie vollständig einsehen konnte und ihrer Geltung zugestimmt hat.
Zum Vertrag gehören der Mietvertrag mit den individuellen Vereinbarungen, diese AGB, das Übergabe- und Rückgabeprotokoll, die Datenschutzhinweise sowie ausdrücklich einbezogene Buchungsbestätigungen oder Preisangaben. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang. Bei Widersprüchen gilt danach die speziellere Regelung vor der allgemeineren.
§ 2 Vertragsschluss und Reservierung
Eine Anfrage oder Reservierungsbitte begründet noch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug. Der Mietvertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch eine eindeutige Bestätigung der Vermieterin in Textform zustande. Fahrzeugklasse, Mietzeit, Preis, Kaution, Selbstbeteiligung und berechtigte Fahrer ergeben sich aus dem Mietvertrag oder der Buchungsbestätigung.
Kann das bestätigte Fahrzeug ohne Verschulden der Vermieterin nicht bereitgestellt werden, informiert sie den Mieter unverzüglich. Bereits erhaltene Zahlungen werden unverzüglich erstattet, soweit kein zumutbares Ersatzfahrzeug vereinbart wird. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 3 Mieter und berechtigte Fahrer
Fahren dürfen nur die im Mietvertrag eingetragenen Personen. Jeder Fahrer muss mindestens 18 Jahre alt sein und einen gültigen Führerschein mindestens der Klasse B (EU/EWR oder in Deutschland anerkannt) besitzen; dieser genügt für alle angebotenen Fahrzeuge. Ausweis und Führerschein sind vor Übergabe im Original vorzulegen und werden bei der Übergabe geprüft und dokumentiert. Änderungen, Entzug, Beschränkung oder Verlust der Fahrerlaubnis sind unverzüglich mitzuteilen.
Bei Firmenmietern benennt der Vertragspartner sämtliche Fahrer, prüft deren Berechtigung und stellt deren Einweisung sowie die Einhaltung des Vertrags sicher. Der Mieter steht im gesetzlichen Umfang für das Verhalten der von ihm eingesetzten Fahrer und sonstigen Nutzer ein.
§ 4 Mietzeit, Übergabe und Einweisung
Die Mietzeit beginnt und endet zu den individuell vereinbarten Zeitpunkten. Zustand, sichtbare Vorschäden, Kilometerstand, Ladezustand, Schlüssel, Fahrzeugpapiere, Ladegerät und Zubehör werden im Protokoll dokumentiert. Erkennbare Abweichungen sind vor Fahrtantritt anzuzeigen.
Die Vermieterin weist den Mieter oder Fahrer in Bedienung, Laden, Nutzlast, Sicherheitsfunktionen und Notfallverhalten ein. Normale Abnutzung aus vertragsgemäßem Gebrauch gilt nicht als ersatzpflichtiger Schaden.
§ 5 Preise, Zahlung und Kaution
Es gelten die im Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer angegeben. Freikilometer, Mehrkilometer, Ladeentgelt, Zusatzleistungen und sonstige vereinbarte Verrechnungssätze müssen vor Vertragsschluss feststehen oder bestimmbar sein.
Die Kaution dient als Sicherheit und ist kein Mietentgelt. Sie begrenzt die Haftung nicht. Fällige, nachvollziehbar belegte Forderungen dürfen verrechnet werden. Ein begründeter Sicherheitseinbehalt bis zur Schadenklärung ist zulässig. Der unstreitige Rest wird grundsätzlich innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Abschluss der Rückgabeprüfung angewiesen; Bearbeitungszeiten von Karten- oder Zahlungsdienstleistern können hinzukommen.
§ 6 Nutzung und Obhutspflichten
Das Fahrzeug ist sorgfältig, entsprechend Zulassung, Betriebsanleitung, Einweisung, Nutzlast und Straßenverkehrsrecht zu verwenden. Der Mieter schützt Fahrzeug, Schlüssel, Papiere und Zubehör vor Verlust, Beschädigung und unbefugtem Zugriff und kontrolliert vor Fahrtantritt den verkehrssicheren Zustand im zumutbaren Umfang.
Untersagt sind insbesondere Überladung, Rennen oder Wettbewerbe, Offroad-Fahrten, Abschleppen anderer Fahrzeuge, Untervermietung, Weitergabe an nicht eingetragene Fahrer, gewerbliche Personenbeförderung, Gefahrguttransporte, Nutzung unter Alkohol-, Drogen- oder fahrbeeinträchtigendem Medikamenteneinfluss sowie eigenmächtige Umbauten. Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen Bestätigung in Textform.
§ 7 Batterie, Reichweite und Laden
Es dürfen nur das übergebene oder ausdrücklich freigegebene Ladegerät und geeignete, technisch sichere Stromquellen verwendet werden. Hinweise des Herstellers und der Einweisung sind einzuhalten. Reichweite und Ladezeit hängen insbesondere von Beladung, Temperatur, Strecke, Fahrweise und Nebenverbrauchern ab.
Der Mieter plant die Fahrt und das Laden eigenverantwortlich. Eine wegen unzureichender Planung entladene Batterie ist grundsätzlich kein technischer Mangel. Erforderliche Hilfe- oder Rücktransportkosten trägt der Mieter, soweit er die Entladung zu vertreten hat.
§ 8 Mängel, Warnanzeigen und Reparaturen
Bei Warnanzeigen, ungewöhnlichen Geräuschen, Beschädigungen oder Zweifeln an der Betriebssicherheit ist die Fahrt sicher zu beenden und die Vermieterin unverzüglich zu informieren. Reparaturen, Teiletausch oder Abschleppaufträge dürfen nur nach vorheriger Abstimmung erteilt werden, außer sofortiges Handeln ist zur Gefahrenabwehr erforderlich.
Gesetzliche Rechte des Mieters bei nicht von ihm verursachten Mängeln bleiben bestehen. Ein Ersatzfahrzeug wird nur gestellt, wenn dies vereinbart wurde oder verfügbar ist. Nicht nutzbare Mietzeit wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
§ 9 Unfall, Diebstahl und Panne
Der Mieter sichert die Unfallstelle, leistet erforderliche Hilfe und verständigt bei Verletzten, Gefahr, Beteiligung Dritter, unklarer Sachlage, erheblichem Schaden oder auf Aufforderung der Vermieterin Polizei beziehungsweise Rettungsdienst. TRIMACHER ist unverzüglich zu informieren. Beteiligte, Kennzeichen, Versicherungen, Zeugen und Schäden sind zu dokumentieren; ein Schuldanerkenntnis darf nicht abgegeben werden.
Diebstahl, Verlust von Schlüsseln oder Papieren sowie Vandalismus sind unverzüglich der Vermieterin und der Polizei zu melden. Alle vorhandenen Schlüssel, Unterlagen, Fotos, Aktenzeichen und sonstigen Informationen sind herauszugeben. Gesetzliche Mitwirkungspflichten gegenüber Versicherern bleiben unberührt.
§ 10 Rückgabe, Verspätung und Verlängerung
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort mit sämtlichen Schlüsseln, Papieren und Zubehör sowie dem vereinbarten Ladezustand zurückzugeben. Eine Verlängerung ist nur nach vorheriger Bestätigung der Vermieterin in Textform wirksam.
Bei verspäteter Rückgabe können die zusätzliche Nutzungszeit und ein nachgewiesener weiterer Schaden berechnet werden. Ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Vermietung werden berücksichtigt. Ein eigenmächtiges Abstellen oder eine Rückgabe außerhalb der vereinbarten Abläufe beendet die Verantwortung des Mieters erst mit ordnungsgemäßer Rücknahme, soweit ihn daran ein Verschulden trifft.
§ 11 Rückgabeprüfung, Reinigung und Zubehör
Bei Rückgabe werden Zustand, Kilometer, Ladezustand und Vollständigkeit dokumentiert. Die Unterschrift unter das Protokoll bestätigt den festgehaltenen Zustand, ist jedoch kein Schuldanerkenntnis. Später festgestellte Schäden dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Rückgabe nicht ohne Weiteres erkennbar waren und nachvollziehbar dem Mietzeitraum zugeordnet werden können.
Über das übliche Maß hinausgehende und vom Mieter verursachte Reinigung, vereinbarte Ladeleistungen sowie fehlendes oder beschädigtes Zubehör können in erforderlicher und nachgewiesener Höhe berechnet werden. Normale Gebrauchsspuren bleiben außer Betracht.
§ 12 Haftung des Mieters und Haftungsreduzierung
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden, Verlust und Vertragsverletzungen. Dies gilt auch für schuldhafte Pflichtverletzungen berechtigter oder unberechtigter Fahrer, soweit sie dem Mieter rechtlich zuzurechnen sind. Für nicht vom Mieter verursachte technische Defekte und normale Abnutzung haftet er nicht.
Eine Haftungsreduzierung oder Selbstbeteiligung gilt nur, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart und durch die tatsächliche Versicherungsdeckung bestätigt ist. Sie ist keine Zusage einer Vollkaskoversicherung. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, Fahren unter Alkohol oder Drogen, nicht berechtigten Fahrern oder schwerwiegenden Unfall- und Aufklärungspflichtverletzungen kann die Reduzierung nach Gesetz und Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise entfallen; eine Kürzung setzt die jeweils erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
§ 13 Haftung der Vermieterin
Die gesetzlichen Mängel- und Schadensersatzrechte des Mieters bleiben bestehen. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, für ausdrücklich übernommene Garantien oder soweit zwingendes Recht entgegensteht.
TRIMACHER schuldet keinen eigenen Hol-, Bring-, Pannen- oder Abschleppdienst, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Kostentragung eines erforderlichen Rücktransports richtet sich danach, wer dessen Ursache rechtlich zu vertreten hat; sie ist möglichst vor Beauftragung abzustimmen.
§ 14 Stornierung, Nichtabholung und Widerruf
Es gilt die im Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung vereinbarte Stornoregel. Wird eine Pauschale vereinbart, bleibt dem Mieter der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer Ersatzvermietung werden angerechnet. Fehlt eine wirksam vereinbarte Stornoregel, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Bei Verträgen über Kraftfahrzeugvermietung für einen spezifischen Termin oder Zeitraum besteht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen regelmäßig kein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Sonstige gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.
§ 15 Verkehrsverstöße, Maut und behördliche Anfragen
Bußgelder, Verwarnungen, Park-, Maut-, Abschlepp- und sonstige hoheitliche Kosten aus dem Mietzeitraum trägt der verantwortliche Mieter oder Fahrer. Erforderliche Daten dürfen an Behörden, Versicherer und sonstige berechtigte Stellen übermittelt werden.
Zusätzliche Bearbeitungskosten dürfen nur verlangt werden, soweit sie wirksam vereinbart, erforderlich und angemessen sind. Dem Mieter bleibt bei einer Pauschale der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 16 Datenschutz
Personen-, Vertrags-, Fahrerlaubnis-, Zahlungs-, Fahrzeug-, Foto- und Schadendaten werden nur für die in den gesonderten Datenschutzhinweisen genannten Zwecke und Rechtsgrundlagen verarbeitet. Die Datenschutzhinweise sind keine Einwilligung. Ausweis und Fahrerlaubnis werden grundsätzlich nur im Original eingesehen; eine Kopie ist nicht vorgesehen.
§ 17 Außerordentliche Beendigung
Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich beenden. Ein wichtiger Grund für die Vermieterin kann insbesondere bei Verlust der Fahrberechtigung, erheblicher Gefährdung des Fahrzeugs, unzulässiger Nutzung, falschen wesentlichen Angaben oder erheblichen Zahlungsrückständen vorliegen. Eine Abmahnung erfolgt, soweit sie gesetzlich erforderlich und zumutbar ist. Nach Beendigung ist das Fahrzeug unverzüglich nach Abstimmung zurückzugeben.
§ 18 Besondere Bestimmungen für Unternehmer
Ist der Mieter Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, stellt er die vertragsgemäße Auswahl, Einweisung und Überwachung der eingesetzten Fahrer sicher. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Vermieterin. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt, soweit sie anwendbar sind.
§ 19 Verbraucherstreitbeilegung und Schlussbestimmungen
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nehmen an einem solchen Verfahren nicht teil.
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften. Änderungen dieser AGB gelten nur für neue Verträge oder wenn sie für einen bestehenden Vertrag wirksam vereinbart werden.